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19. März 2024

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Massive Kritik an Neuregelung im Insolvenzwesen

Massive Kritik an Neuregelung im Insolvenzwesen© Pexels.com/Cottonbro 3943745

Gläubigerverbände wie der KSV kritisieren neues Restrukturierungs- und Insolvenz-Umsetzungsgesetz. Im Fokus steht dabei der Passus „geheimes Verfahren“ ohne Akteneinsicht. Verband fordert aktive Einbindung in Gesetzesgestaltung.

(red/czaak) Das Justizministerium hat einen Entwurf zum Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG) vorgelegt, der nach Begutachtung von Gläubigerschutzverbanden und Angaben erfahrener Insolvenzexperten zufolge, zahlreiche Stolpersteine beinhaltet. Als größten Kritikpunkt erkennt der KSV1870 die Konzeption der Restrukturierungsordnung (ReO) als „geheimes Verfahren“, wo Gläubigerschutzverbände durch die nun gestrichene Akteneinsicht „zu einem zahnlosen Instrument degradiert werden“.

Aktive Einbindung in Gestaltung der EU-Novelle
Dieser Umstand sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Bevorrechtung der Gläubigerschutzverbände als ein internationales Erfolgsmodell etabliert hat. Und: „Gläubigerschützer müssen auch nach der Neuregelung des Insolvenzwesens eine aktive Rolle einnehmen können, damit diese nicht zum Flop wird und Gläubiger nicht auf ihren Forderungen sitzen bleiben“, so der KSV in einer ersten Reaktion.

Weiters ist im Privatkonkurs geplant, den Betrachtungszeitraum der Einkommenslage von Schuldnern zur Festlegung von Zahlungsquoten auf zwei Jahre zu reduzieren – und das sei „zu kurz“. Vielmehr sollte dieser „auf zumindest drei Jahre angesetzt werden, da erfahrungsgemäß Schuldner erst ab dem dritten Jahr zu spürbar höheren Leistungen fähig sind.“ Die praxiserfahrenen Experten wollen nun den zuständigen Behörden ein „Fairness-Paket“ vorlegen und sich in die Ausgestaltung der EU-Novelle aktiv einbringen.

Erfolgreiche Sanierung von Unternehmen im Fokus
„Wenn die Politik ein Interesse daran hat, dass die ReO nicht baden geht, dann ist es essenziell, bevorrechtete Gläubigerschützer wie den KSV1870 ins Boot zu holen und ihnen auch eine aktive Rolle zuzuschreiben“, unterstreicht Ricardo-José Vybiral, CEO der KSV1870 Holding AG. In Österreich gelingt rund einem Drittel aller insolventen Unternehmen mit professioneller Unterstützung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände eine erfolgreiche Sanierung, bei EinPersonenUnternehmen (EPU) sind es sogar 40 Prozent. Diese Werte liegen auch international im Spitzenfeld.

„Es ist somit in keinster Weise nachvollziehbar, in einem „vorinsolvenzlichen“ Restrukturierungsverfahren von diesem Erfolgsmodell abzuweichen. Für uns steht die erfolgreiche Sanierung von Unternehmen im Fokus“, betont Vybiral. „Eine aktive Involvierung der bevorrechteten Gläubigerschützer stärkt die ReO. Es ist kontraproduktiv dieses als „geheimes Verfahren“ zu konzipieren und den Gläubigerschützern von der Akteneinsicht im Restrukturierungsverfahren auszunehmen“.

Fragwürdige Entschuldungsdauer von drei Jahren für Privatpersonen
Als weiteren Kritikpunkt am vorliegenden Gesetzesentwurf sieht der KSV1870 die Gleichstellung von gescheiterten Unternehmern und Verbrauchern – wenn auch nur auf fünf Jahre befristet, wie aus dem Gesetzesentwurf hervorgeht. Dabei sorgt insbesondere die neuerliche Verkürzung der Entschuldungsdauer von Privatpersonen auf drei Jahre für Unverständnis. Vor allem deshalb, weil diese erst 2017 von sieben auf fünf Jahre reduziert wurde und eine weitere Reduktion auf objektiven und vollständigen Erkenntnissen fußen sollte.

Schon jetzt zeigt sich jedoch, dass durch die Abschaffung der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren, die durchschnittliche Rückzahlungsquote „vermutlich weit unter 10 Prozent liegen wird“, so der KSV. „Durch die neuerliche Verkürzung werden viele Schuldner keinen Antrieb mehr haben, überhaupt Zahlungsplanquoten anzubieten und den Gläubigern lediglich einen „Nullzahlungsplan“ vorlegen. Dies, obwohl sie durchaus über die finanziellen Mittel verfügen würden, einen Teil ihrer Schulden zurückzuzahlen“.

Zwei Jahre für Zahlungsplanquote zu kurz
Völlig inakzeptabel für die KSV-Experten ist die Tatsache, dass der Schuldner zukünftig den Gläubigern „lediglich eine Quote anbieten muss, welche seiner Einkommenslage in den folgenden zwei anstatt der bisher fünf Jahre entspricht“. Die Anzahl erfolgreich abgeschlossener Zahlungspläne werden damit „erheblich zurückgehen“ und zudem wird es zu „deutlichen Quotenreduktionen insbesondere bei den nicht besicherten Gläubigern kommen“.

Die praxisbewährte Subsidiarität der Abschöpfung erst nach Ablehnung eines zulässigen Zahlungsplans als wesentliches Erfolgsgeheimnis des österreichischen Insolvenzverfahrens, würde dadurch faktisch ausgehebelt. Der KSV1870 plädiert für eine Anhebung des Betrachtungszeitraumes auf drei Jahre und für eine zeitliche Gleichsetzung mit der künftigen Entschuldungsdauer.
„Schuldner sind erst ab dem dritten Jahr zu spürbar höheren Leistungen fähig und somit folgt erst dann ein deutlicher Anstieg der Rückzahlungsbeträge“.

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red/czaak, Economy Ausgabe Webartikel, 19.03.2021